Umstrukturieren und Einstellen

Fusion
Eine Fusion ist die auf einem Fusionsvertrag beruhende Verschmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften zu einer Einheit. Es gibt zwei Arten von Fusionen:
Ein Unternehmen übernimmt ein anderes und existiert weiter, während das andere Unternehmen aufgelöst wird (Absorptionsfusion).
Zwei Unternehmen lösen sich auf und schliessen sich zu einer neuen Gesellschaft zusammen (Kombinationsfusion).
Zulässig ist die Fusion für alle Handelsgesellschaften. Nicht fusionieren dürfen Einzelfirmen.

Spaltung
Bei der Spaltung überträgt eine Gesellschaft ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf eine oder mehrere andere Gesellschaften. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zwingend Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bei der übernehmenden Gesellschaft. Darin unterscheidet sich die Spaltung von der Vermögensübertragung, welche keine mitgliedschaftliche Komponente aufweist. Folgende Arten der Spaltung sind möglich:

Die Gesellschaft teilt ihr ganzes Vermögen auf und überträgt es auf andere Gesellschaften . Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Aufspaltung).
Die Gesellschaft überträgt einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft besteht in diesem Fall fort (Abspaltung).

Zulässig sind nur Spaltungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Einzelfirmen und Vereine können sich nicht spalten.

Umwandlung
Als Umwandlung gilt die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft oder Einzelfirma unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftlichen Beziehungen. Das bisherige Unternehmen bleibt als Rechtsträger bestehen und wahrt seine wirtschaftliche und rechtliche Identität.
Die Umwandlung ist allgemein zulässig, wenn die Ausgangs- und die Zielrechtsform in ihren rechtlichen Strukturen grundsätzlich vereinbar sind.

Vermögensübertragung
Mit einer Vermögensübertragung kann eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden von der Vermögensübertragung formell nicht berührt: Sie behalten ihre Stellung in der Firma, ohne Gesellschafterinnen und Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft zu werden. Darin unterscheidet sich die Vermögensübertragung insbesondere von der Spaltung.

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