Baubewilligungspflicht

  • Baubewilligungspflicht
  • Bauverwaltung und Energie
  • Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung (Art. 1) fallen, erfordern eine Baubewillgung.


    Das gilt insbesondere für:

    • die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Anbau, Umbau), die wesentliche Nutzungs- oder Zweckänderung und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten;
    • die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen;
    • wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen).


    Detaillierte Angaben über die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in Art. 4 des kantonalen Baubewilligungsdekrets (BewD) aufgeführt.



    Bewilligungsfreie Bauvorhaben

    • Ausser in Ortsschutzgebieten und an besonders schutzwürdigen Gebäuden: Parabolantennen bis 60 cm Durchmesser an Fassaden in deren Farbe und bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptfläche;
    • Garten- und Aussenraumgestaltung, insofern die Grünfläche nicht verändert wird;
    • Fahrnisbauten;
    • Einrichten von Feuerstellen und Cheminées
    • Automaten und kleine Behälter (z. B. Robidogs)


    Detailliertere Angaben über die baubewilligungsfreien Bauten können dem Art. 5 des kantonalen Baubewilligungsdekrets (BewD) entnommen werden.


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