Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung (Art. 1) fallen, erfordern eine Baubewillgung.
Das gilt insbesondere für:
- die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Anbau, Umbau), die wesentliche Nutzungs- oder Zweckänderung und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten;
- die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen;
- wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen).
Detaillierte Angaben über die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in Art. 4 des kantonalen Baubewilligungsdekrets (BewD) aufgeführt.
Bewilligungsfreie Bauvorhaben
- Ausser in Ortsschutzgebieten und an besonders schutzwürdigen Gebäuden: Parabolantennen bis 60 cm Durchmesser an Fassaden in deren Farbe und bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptfläche;
- Garten- und Aussenraumgestaltung, insofern die Grünfläche nicht verändert wird;
- Fahrnisbauten;
- Einrichten von Feuerstellen und Cheminées
- Automaten und kleine Behälter (z. B. Robidogs)
Detailliertere Angaben über die baubewilligungsfreien Bauten können dem Art. 5 des kantonalen Baubewilligungsdekrets (BewD) entnommen werden.