Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht als behördliche Massnahme die Beistandschaft vor. Eine Beistandschaft kommt nur dann in Frage, wenn die – aufgrund eines Schwächezustandes entstandene – Schutzbedürftigkeit einer Person nicht mittels anderer Lösungen aufgefangen werden kann.
Zu denken ist hier an die Unterstützung der betroffenen Person durch das private Umfeld, durch private gemeinnützige Organisationen oder durch öffentliche Dienste.
Informationen zum Thema und den verschiedenen Arten der Beistandschaften finden Sie hier.
Anlaufstelle zum Errichten einer Beistandschaft ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Seeland
Stadtplatz 33
Postfach 29
3270 Aarberg
Tel. 032 391 23 83