Datensperre

  • Datensperre
  • Gemeindeschreiberei
  • Jede betroffene Person kann gestützt auf Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten einreichen. Die Sperrung kann sich auf eine einzelne Person aber auch auf Familienangehörige wie Ehepartner/in und minderjährige Kinder beziehen.

    Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.

    Gründe für Datensperren sind:

    • Schutz vor Neid und Missgunst
    • Sicherheitsprobleme
    • Schutz vor Belästigungen
    • Schutz vor Neugierde
    • Zusätzlicher Schutz der Privatsphäre
    • Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens


    Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn

    • die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist.
    • die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

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