Parkiererleichterungen

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  • Parkiererleichterungen für gehbehinderte Personen und Behindertenfahrdienste

    Für die Bewilligung von Parkiererleichterungen für gehbehinderte Personen (Parkkarten) ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) im Kanton Bern zuständig.

    Ausstellen der Parkkarte
    Die Parkkarte wird auf eine gehbehinderte Person, eine Organisation oder einen institutionalisierten Fahrdienst ausgestellt.

    Persönlich
    Die Parkkarte wird auf eine Person, auf eine Organisation oder einen institutionalisierten Fahrdienst ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für Selbstfahrten gehbehinderter Personen oder während der Dauer des Transports und der Begleitung derselben.

    Erstmaliges Ausstellen einer Parkkarte für gehbehinderte Personen
    Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen (Gesuch um Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen, ärztlicher Bericht zur Mobilitätsbehinderung und ein Passfoto) für eine Parkierungserleichterung bei der Wohnsitzgemeinde ein. Die Gemeindebehörde überprüft die Personalien und sendet die Unterlagen an das SVSA weiter. Dieses legt die notwendigen zusätzlichen Entscheidvoraussetzungen (z.B. vertrauensärztliches Zeugnis) gegenüber der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller fest. Das SVSA erteilt darauf die Bewilligung (Parkkarte) oder verfügt die Ablehnung des Gesuchs.

    Erneuerung der Parkkarte für gehbehinderte Personen
    Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen direkt beim SVSA ein, insofern die Parkkarte bereits durch dieses Amt ausgestellt wurde.

    Erstmaliges Ausstellen oder Erneuern einer Parkkarte für Behindertenfahrdienste
    Behindertentransportorganisationen oder institutionalisierte Fahrdienste reichen das Gesuch um Parkierungserleichterungen für Behindertenfahrdienste mit den notwendigen Unterlagen direkt beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein. Dieses Amt erteilt die Parkkarte pro Fahrzeug, welches zum Transport von gehbehinderten Personen eingesetzt wird oder verfügt die Ablehnung des Gesuchs.

    Definition der Gehbehinderung
    Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen kann.

    Benützung
    Haben Sie noch Fragen betreffend der Benützung der Parkkarte und über den Umfang der Bewilligung? Nähere Angaben oder Details finden Sie auf dem Merkblatt über Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen.

    Gültigkeitsdauer
    Die Parkkarte ist befristet und ist in der Regel ein Jahr gültig. Sie wird auf ein schriftliches Gesuch hin erneuert.

    Gebühren
    Die Parkkarte wird gebührenfrei ausgestellt.

    Fragen
    Haben Sie noch Fragen oder wünschen Sie detaillierte Auskunft, dann können Sie sich direkt an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern wenden.
     

    Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
    Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
    Schermenweg 5
    Postfach
    3001 Bern
    Tel. 031 634 27 80


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