Prämienverbilligung gemäss KVG
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung unterliegen und die Voraussetzungen des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung erfüllen, erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BSG 842.11). Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse. Die Höhe der Prämienverbilligung ist nach wirtschaftlichen Verhältnissen und nach Prämienregionen abgestuft. Das Amt für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht (ASVS) ist für den Vollzug der Prämienverbilligung zuständig. Kontakt Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen Tel. 0844 80 08 84 Fax. 031 633 77 01 E-mail
Kontakt | Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen