Steuererleichterung nach Art. 41 StG

  • Steuererleichterung nach Art. 41 StG
  • Steuerbüro
  • Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden (Art. 41 kantonales Steuergesetz).

     

    Für weiter Informationen folgen Sie bitte dem Link der kantonalen Steuerverwaltung.


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