Büsche und Hecken zurückschneiden

  • Büsche und Hecken zurückschneiden
  • Bauverwaltung und Energie
  • Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen

    Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an öffentlichen Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

    Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen werden die Strassenanstösser ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen, folgende Bestimmungen zu beachten:

    • Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen.
    • Über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    • Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen und Bahnübergängen dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.
    • Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m zur Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes einhalten.


    Wir empfehlen allen Strassenanstössern die Äste und andere Bepflanzungen regelmässig auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss.


    Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungs-
    einflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, sollten rechtzeitig beseitigt und die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk (im Herbst) gereinigt werden. Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen ist die Gemeindepolizei verpflichtet die Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausführen zu lassen.

    Gerne geben wir Ihnen näher Auskunft und beantworten allfällige Fragen zu diesem Thema:


    Bauverwaltung
    Dorfstrasse 17
    3054 Schüpfen
    Tel: 031 879 70 80
    E-Mail


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