Baugesuch - Verfahren und Zuständigkeiten

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    Als kleine Baubewilligungen gelten solche, die in Art. 27 BewD aufgeführt sind.  Es genügt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Eine öffentliche Publikation ist nicht erforderlich.

    Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle anderen. Ordentliche Bauvorhaben müssen publiziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtlichen Anzeigers Aarberg. Die Bauakten liegen während 30 Tagen bei der Gemeindeschreiberei zur Einsicht öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist besteht die Möglichkeit, gegen das Bauvorhaben eine Einsprache oder eine Rechtsverwahrung einzureichen.

    Baueingabe / Formulare
    Das Gesuch für eine Baubewilligung ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Für die Gesuchseingabe sind die amtlichen Formulare zu verwenden, die Sie hier downloaden oder bei der Bauverwaltung beziehen können.
    Das Baugesuch ist mindestens in zweifacher Ausführung einzureichen. Dem Baugesuch sind der Situationsplan (Bezug beim Geometer), die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen. Die Bauverwaltung erteilt Ihnen gerne die nötigen Auskünfte. Alle Pläne sind zu datieren und von den Gesuchstellern sowie vom Projektverfasser und den Grundeigentümern zu unterzeichnen. Wird um die Erteilung von Ausnahmen bestehender Bauvorschriften ersucht, sind die begründeten Ausnahmegesuche beizufügen.

    Profile
    Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzuzeigen. Die Höhe von oberkant Erdgeschoss ist mit einer Querlatte zu markieren.

    Zuständigkeiten
    Die Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung bestimmt sich in der Gemeinde Schüpfen aufgrund der Baukosten. Bis zu einer Bausumme von Fr. 300'000.00 ist die Bau- und Planungskommission Baubewilligungsbehörde.

    Für Baugesuche mit einer Bausumme ab Fr. 300'001.00 ist der Gemeinderat für die Erteilung der Baubewilligung zuständig.

    Für Baugesuche mit einer Bausumme ab 1 Million Franken, bei Gesuchen der Gemeinde oder für Gesuche im Gastwirtschaftsbereich ist der Regierungsstatthalter von Aarberg zuständig.

    Für allfällige Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der Bauzone ist eine Ausnahme nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzs (RPG) des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erforderlich.

    Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die Erteilung der Baubewilligung möglicherweise Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen eingeholt werden müssen.

    Fristen
    Die Bauverwaltung ist bemüht, die Fristen für die Erteilung der Baubewilligung so kurz als möglich zu halten. Die Bewilligungsdauer hängt jedoch auch davon ab, wie viele Amtsstellen konsultiert werden müssen, ob das Bauvorhaben publiziert werden muss und nicht zuletzt, ob die Unterlagen den Vorschriften entsprechen.

    Die Bauverwaltung erteilt Ihnen bezüglich des Baubewilligungsverfahrens gerne Auskunft.
    E-Mail

    Preis: nach Aufwand


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